Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2023 (BMJ)
Das Bundesamt für Justiz (BMJ) wird für die verspätete Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag vor dem keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.
20 Dezember, 2024