06 Sep Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt
Ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren zugeteilt; ein Antrag muss nicht gestellt werden. Wirtschaftlich tätig können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen sein. Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt aus technischen und organisatorischen Gründen in Stufen. Sie dient als einheitliches und dauerhaftes Identifizierungsmerkmal und gilt zugleich auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. [i]Das Unternehmensbasisdatenregister ist ein zentrales und ressortübergreifendes Vorhaben zur Verwaltungsdigitalisierung und -modernisierung. Ziel des Basisregisters ist es, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden (Once-Only-Prinzip).
Aufbau der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Die W-IdNr. entspricht in ihrem Aufbau der USt-IdNr. Zusätzlich wird die W-IdNr. um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt. Die USt-IdNr. ist wie gewohnt weiter zu verwenden. Wichtig ist, dass die W-IdNr. die USt-IdNr. nicht ersetzt. Im Gegensatz zur USt-IdNr. muss die W-IdNr. nicht beantragt werden.
Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt stufenweise. Eine Antragstellung bei einer Finanzbehörde auf Vergabe der W-IdNr. ist nicht notwendig und nicht möglich.
- Allen wirtschaftlich Tätigen mit vorhandener USt-IdNr. wird mit Wirkung ab einem durch öffentliche Bekanntmachung festzulegenden Stichtag diese USt-IdNr. als W-IdNr. zugeteilt. Zu beachten ist: Außer einer öffentlichen Bekanntmachung im BStBl I (voraussichtlich im Oktober 2024) erfolgt kein Mitteilungsschreiben an diese wirtschaftlich Tätigen oder ihre steuerlichen Berater.
- Für wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr., die bereits umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer sind, erfolgt die elektronische Mitteilung der W-IdNr. voraussichtlich ab November 2024. Der wirtschaftlich Tätige ohne Berater muss hierfür über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen. Hat der Steuerpflichtige einen steuerlichen Berater mit entsprechender Bekanntgabevollmacht, erfolgt die Mitteilung an den steuerlichen Vertreter. Die Finanzverwaltung stellt den Softwareanbietern eine Schnittstelle zur Verfügung, sodass die steuerlichen Berater die W-IdNr. über ihre Kanzleisoftware abrufen können.
- Den übrigen wirtschaftlich Tätigen wird eine W-IdNr. voraussichtlich ab dem dritten Quartal 2025 elektronisch zugeteilt. Für die Bekanntgabe gelten die oben (zweiter Spiegelstrich) ausgeführten Voraussetzungen.
- Bei Ausübung von mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten vergibt das BZSt ab dem ersten Quartal 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale. Darüber werden die wirtschaftlich Tätigen und ihre Berater gesondert informiert. Bis dahin wird die W-IdNr. mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 vergeben.
Übergangsregelungen
Die W-IdNr. ist quasi eine steuerliche ID für Unternehmer, Freiberufler und Unternehmen und wird zukünftig verpflichtend als Identifizierungsmerkmal auf allen Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben sein. Bevor das gilt, sind aber großzügige Übergangsregelungen vorgesehen. So ist bspw. die Angabe der S. 2465W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Steuererklärungsvordrucken vorerst bis zum Abschluss der initialen Vergabe der W-IdNr. nicht verpflichtend.
Hinweis: Das für die Vergabe und Verwaltung der W-IdNr. zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat auf seiner Homepage ausführliche Informationen zur W-IdNr. bereitgestellt (www.bzst.de/widnr). Zudem werden im regelmäßig aktualisierten FAQ-Katalog des BZSt Fragen rund um die W-IdNr. beantwortet.
Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 2464 – 2465