Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2023 (BMJ)
Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Nürnberg Andreas Rupp, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Kunert und Rupp Steuerberatungsgesellschaft GmbH, Rechtsanwalt Wolfgang Kunert, Wirtschaftsprüfer Andreas Rupp
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Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2023 (BMJ)

Das Bundesamt für Justiz (BMJ) wird für die verspätete Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag  vor dem  keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.

Hintergrund: Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d.h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem  beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem  sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.

Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt.

Hierzu teilt das BMJ Folgendes mit:

  • Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag  am  endet, vor dem  kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.
  • Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
NWB BAAAJ-81578