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Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Nürnberg Andreas Rupp, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Kunert und Rupp Steuerberatungsgesellschaft GmbH, Rechtsanwalt Wolfgang Kunert, Wirtschaftsprüfer Andreas Rupp
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News

Mit dem Jahreswechsel treten eine Reihe neuer gesetzlicher Regeln in Kraft. Das BMF informiert über ausgewählte Neuregelungen im Jahr 2023. Das ändert sich 2023: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Der Bundestag hat am Freitag, 2.12.2022, den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 (BT-Drucks. 20/3879, BT-Drucks. 20/4229, BT-Drucks. 20/4445 Nr. 7) gebilligt. Das Gesetz, mit dem ein Bündel von Steuerrechtsänderungen vorgenommen wird, wurde in dritter Beratung in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/4729) angenommen.
Der Bundestag hat am 20.10.2022 den Gesetzentwurf für die Zahlung einer Energiepreispauschale an Rentner und für Änderungen der Verdienstgrenze bei den Midijobs in 2./3. Lesung beschlossen (BT-Drucks. 20/3938). Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drucks. 20/4095) und ein Bericht des Haushaltsausschusses nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit zugrunde (BT-Drucks. 20/4102).
Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich am 13.10.2022 in Abstimmung mit dem BMF auf eine einmalige Fristverlängerung für die Erklärungsabgabe bei der Grundsteuer verständigt. Statt am 31.10.2022 läuft die Frist nunmehr am 31.1.2023 ab. Hierzu führt die Finanzbehörde Hamburg u.a. weiter aus:
Rentner sowie Versorgungsempfänger des Bundes sollen eine Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes (BT-Drucks. 20/3938) der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, der am 13.10.2022 erstmals im Bundestag beraten werden soll.
Das BMF hat zum Steuersatz für Umsätze mit Silbermünzen Stellung genommen und die Vereinfachungsregelung aus dem BMF-Schreiben v. 5.8.2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04, BStBl I S. 638 für nicht mehr anwendbar erklärt (BMF, Schreiben v. 27.9.2022 - III C 2 - S 7246/19/10001 :002).