Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022
Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Nürnberg Andreas Rupp, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Kunert und Rupp Steuerberatungsgesellschaft GmbH, Rechtsanwalt Wolfgang Kunert, Wirtschaftsprüfer Andreas Rupp
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Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022

Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 vorgelegt. Neben umfangreichen redaktionellen und technischen Gesetzesänderungen (Richtigstellungen, Verweisanpassungen und Folgeänderungen), Klarstellungen und Verfahrensvereinfachungen enthält der Gesetzentwurf auch eine beachtliche Anzahl materiell-rechtlicher Änderungen insbesondere im EStG und im UStG.

I. Änderungen im Einkommensteuergesetz

1. Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags (§ 3 Nr. 14a EStG-E)

Mit dem neu eingefügten § 3 Nr. 14a EStG-E soll der Betrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der aufgrund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach SGB VI geleistet wird (Grundrentenzuschlag), steuerfrei gestellt werden.

Mit dem Grundrentengesetz v. 12.8.2020 (BGBl 2020 I S. 1879) wurde zum 1.1.2021 ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Zur Feststellung des Grundrentenbedarfs findet eine Einkommensprüfung statt; übersteigt das Einkommen gesetzlich festgelegte Einkommensfreibeträge, findet eine Kürzung des Grundrentenzuschlags statt. Mit der Zuschlagsgewährung soll eine langjährige Beitragszahlung bei einem unterdurchschnittlichen Einkommen gewürdigt werden. Vor diesem Hintergrund soll durch die Steuerfreistellung sichergestellt werden, dass der Grundrentenzuschlag der berechtigten Person in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen kann. S. 2745

Hinweis: Der neue § 3 Nr. 14a EStG-E soll rückwirkend bereits für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sein (§ 52 Abs. 4 Satz 5 EStG-E).

Ist in der für das jeweilige Leistungsjahr zuletzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung in den nach § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu übermittelnden Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem SGB VI enthalten, haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum letzten Tag des Monats Februar 2024 für das jeweilige Leistungsjahr eine insoweit korrigierte Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 52 Abs. 4 Satz 6 EStG-E). Diese Verpflichtung zur Übermittlung korrigierter Rentenbezugsmitteilungen für Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist erforderlich, da anhand der vorliegenden Mitteilungen die Höhe der auf den Grundrentenzuschlag entfallenden Rentenleistung für die Finanzverwaltung nicht erkennbar ist.

Mit § 52 Abs. 4 Satz 7 EStG-E wird für diese Sachverhalte eine eigene Änderungsvorschrift geschaffen. Danach ist ein Einkommensteuerbescheid in dem Umfang zu ändern, der sich aus der korrigierten Rentenbezugsmitteilung ergibt. Das gilt auch, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig ist (§ 52 Abs. 4 Satz 8 EStG-E).

2. Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

a) Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG-E)

Mit dem Ziel des Abbaus bürokratischer Hürden und der Setzung eines steuerlichen Anreizes zum Ausbau der erneuerbaren Energien, sollen Einnahmen aus dem Betrieb

  • von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) (§ 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. a EStG-E) und
  •  von auf, an oder in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (§ 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. b EStG-E)

 ab 1.1.2023 steuerfrei gestellt werden.

Damit wird der Betrieb von Photovoltaikanlagen nicht nur durch private Immobilienbesitzer, sondern auch durch Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen begünstigt.  Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100 kW-(peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.

 Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Damit sind auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird, steuerfrei.

 Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden (§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG-E). Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte (§ 3 Nr. 72 Satz 3 EStG-E). Damit können auch vermögensverwaltende Personengesellschaften künftig auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- S. 2746oder Gewerbeeinheit (max. 100 kW (peak)) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen.