Umsatzsteuer | Steuersatz für Umsätze mit Silbermünzen (BMF)
Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Nürnberg Andreas Rupp, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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Umsatzsteuer | Steuersatz für Umsätze mit Silbermünzen (BMF)

Das BMF hat zum Steuersatz für Umsätze mit Silbermünzen Stellung genommen und die Vereinfachungsregelung aus dem BMFSchreiben v. 5.8.2004 – IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl I S. 638 für nicht mehr anwendbar erklärt (BMF, Schreiben v. 27.9.2022 – III C 2 – S 7246/19/10001 :002).

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG unterliegt u. a. die Einfuhr der in Nummer 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Nummer 54 Buchst. c Doppelbuchstabe cc) der Anlage 2 führt Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert, und zwar Münzen und Medaillen aus Edelmetallen auf, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlungsstücke sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Die (Vereinfachungs-)Regelungen des BMF-Schreibens v. 5.8.2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl I S. 638 haben bei ihrer praktischen Anwendung dazu geführt, dass der ermäßigte Steuersatz angewendet worden ist, obwohl dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
  • Die dort genannten (Vereinfachungs-)Regelungen sind daher nicht mehr anzuwenden.
  • In Randnummer 174 Nummer 2 des BMF-Schreibens sind die Absätze 1, 3 und 4, sowie die Anlage 1 zum BMF-Schreiben zu streichen.
  • In der Folge ist wie bei Goldmünzen auch bei Silbermünzen jeweils zu prüfen, ob es sich um ein Sammlungsstück handelt und die „250 %-Grenze“ überschritten ist.
  • Als Folgeänderung ist in Randnummer 175 des BMF-Schreibens ferner Satz 4 zu streichen.

 

Quelle: BMF, Schreiben v. 27.9.2022 – III C 2 – S 7246/19/10001 :002; BMF online (il)