Gesetzgebung | GmbH-Gründungen und Handelsregistereintragungen fortan online möglich (BMJ)
Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Nürnberg Andreas Rupp, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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Gesetzgebung | GmbH-Gründungen und Handelsregistereintragungen fortan online möglich (BMJ)

Am 1.8.2022 treten wesentliche Regelungen des vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) jeweils vorgelegten und im Sommer 2021 bzw. im Juni 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) in Kraft.

Mit den Vorhaben wurde eine umfassende Modernisierung des deutschen Registerrechts beschlossen. Folgende Neuerungen sind dabei besonders hervorzuheben:

1. Online-Gründung der GmbH und weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen

Zur Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH wurden mit dem DiRUG die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Auch die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notarinnen und Notare wird ermöglicht. Dadurch können Bürgerinnen und Bürger auch die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigen. Die Ausgestaltung dieser Online-Verfahren wahrt die hohen Qualitätsstandards notarieller Beurkundungsverfahren.

Ermöglichte das DiRUG zunächst nur die notarielle Beglaubigung von Registeranmeldungen mittels Videokommunikation bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften, so wird diese Möglichkeit jetzt durch das DiREG auf sämtliche Rechtsträger erweitert. Gleichzeitig werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.

Zudem hat das DiRUG zunächst nur die Online-Gründung einer GmbH bei einer sogenannten Bargründung erlaubt, d.h. in den Fällen, in denen das Stammkapital von den Gründerinnen und Gründern in Geld erbracht wird. Eine solche ist nunmehr ab dem 1. August 2022 möglich. Durch das DiREG wird der Anwendungsbereich der Online-Gründung ab dem 1.8.2023 auch auf Sachgründungen ausgeweitet. Ausgenommen sind lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z.B. Grundstücke oder GmbH-Anteile). Für diese Beurkundungsgegenstände ist das Online-Verfahren weiterhin nicht zugelassen.

Zuletzt werden durch das DiREG auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sogenannte satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens mit einbezogen.

2. Regelungen zur Offenlegung von Registerinformationen und zu den Gebühren

Zudem wird das Bekanntmachungswesen umgestellt. Die bisherige Offenlegungsstruktur wird digitalisiert und bürgerfreundlicher ausgestaltet. Nach dem „once-only-Prinzip“ bedarf es zukünftig keiner separaten Bekanntmachung von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal mehr. Das bedeutet, dass Eintragungen in den Registern dadurch bekanntgemacht werden, dass sie im jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden. Auch erfolgt die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten fortan nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger.

Der Wegfall des kostenlos zugänglichen Bekanntmachungsportals wird dadurch kompensiert, dass ab dem 1. August 2022 für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister sowie dem Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, generell keine Abrufgebühren mehr erhoben werden. Unternehmen und Privatpersonen, die sich z.B. darüber informieren möchten, ob es im Handelsregister Veränderungen bei einem bestimmten Vertragspartner gibt, können also kostenlos einen chronologischen Auszug zu dem betreffenden Unternehmen abrufen.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung v. 29.7.2022 (il)