Referentenentwurf für ein JStG 2024 (BMF)
Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Nürnberg Andreas Rupp, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Kunert und Rupp Steuerberatungsgesellschaft GmbH, Rechtsanwalt Wolfgang Kunert, Wirtschaftsprüfer Andreas Rupp
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Referentenentwurf für ein JStG 2024 (BMF)

Das BMF hat am  den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht.

Hintergrund: In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das Jahressteuergesetz 2024 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf.

Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG-E)
  • neue objektbezogene Prüfgrenze für die Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen (30 kWp-Grenze je Wohn- oder Gewerbeeinheit, § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG-E)
  • Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG-E)
  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG-E)
  • Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG-E)
  • Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG-E
  • Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre (§ 17 Abs. 1 Satz 4 InvStG-E)
  • Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
  • Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO-E)
  • Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen (§ 53 AO-E)
  • Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Abs. 6 und der §§ 13d und 28 Abs. 3 ErbStG-E
  • Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken
  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG-E)
  • Verschiebung des Vorsteuerabzugs aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers erst bei Zahlung des Entgelts ab  (§ 15 UStG-E)
  • Kleinunternehmerregelung: Anhebung der Besteuerungsgrenze auf 25.000 € (Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr) bzw. 100.000 € (Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr), § 19 UStG-E, Einführung eines besonderen Meldeverfahrens mit Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zur Nutzung der Kleinunternehmerregelung in anderen Mitgliedstaaten, § 19a UStG – neu)
  • Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 5 Satz 4 UStG-E)
  • Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Absatz 2 BierStG-E, §§ 4151 BierStV)
  • Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG-E)

 

Quelle: BMF online sowie NWB Datenbank (il)