Bundeskabinett beschließt rückwirkende Anpassung des Zinssatzes der Vollverzinsung ab 2019
Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Nürnberg Andreas Rupp, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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Bundeskabinett beschließt rückwirkende Anpassung des Zinssatzes der Vollverzinsung ab 2019

Die Bundesregierung hat am 30.3.2022 den Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Mit diesem Gesetz soll in erster Linie der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 rückwirkend an die Vorgaben des BVerfG angepasst werden (vgl. Baum, NWB 9/2022 S. 586). Gegenüber dem am 23.2.2022 vom BMF veröffentlichten Referentenentwurf haben sich nur wenige Änderungen ergeben.

Am Prinzip eines starren Zinssatzes in Höhe von 0,15 %/Monat wird festgehalten. Die gesetzliche Evaluierungsklausel in § 238 Abs. 1c AO-E wurde allerdings modifiziert. Die neue Formulierung der Evaluierungsklausel ist einerseits strenger (eine Evaluation kann auch früher und öfter erfolgen als zunächst vorgesehen), andererseits offener S.(keine verbindlichen Vorgaben für die Zinssatzanpassung nach einer Evaluation im Gesetzestext mehr).

Außerdem enthält der Regierungsentwurf nun auch eine besondere Übergangsregelung, die der Finanzverwaltung und den Gemeinden etwas mehr Zeit zur Anpassung ihrer IT-Programme einräumt. Es ist offenbar nicht flächendeckend sichergestellt, dass bei den Finanzbehörden und Kommunen nach Inkrafttreten der neuen Regelungen im Juli 2022 bereits alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Zinssatzes vorliegen. Daher sollen Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 vorübergehend weiterhin vorläufig ausgesetzt werden können. Sobald aber die Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Zinssatzes vorliegen, sind die nach altem Recht ergangenen und noch offenen Zinsfestsetzungen umgehend neu zu berechnen und außerdem alle seit Veröffentlichung des BVerfG-Beschlusses ausgesetzten Zinsfestsetzungen nachzuholen.

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 966
NWB BAAAI-58629