Verlängerung der Steuererklärungsfristen und Karenzzeiten für 2020 bis 2022
Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Nürnberg Andreas Rupp, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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Verlängerung der Steuererklärungsfristen und Karenzzeiten für 2020 bis 2022

Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) waren die Steuererklärungsfristen und die zinsfreien Karenzzeiten für 2020 bereits allgemein um jeweils drei Monate verlängert worden. Nach dem Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sollen diese Fristen nun noch einmal verlängert werden. Außerdem sollen zugleich die Erklärungsfristen und Karenzzeiten für 2021 und 2022 verlängert werden.

I. Erweiterte Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2020

1. Änderung des Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO

[i]Durch das ATADUmsG v. 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 2035) war die Erklärungsfrist für 2020 bereits allgemein (für beratene und nicht beratene Fälle) um drei Monate verlängert worden. Nach dem Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes soll die Erklärungsfrist (nur) für beratene Steuerpflichtige nun um weitere drei Monate auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. Dies entspräche dann der für 2019 getroffenen Ausnahmeregelung (Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO).

Sofern „Berater“ i. S. der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuer- und Feststellungserklärungen für 2020 beauftragt sind, müssten diese Erklärungen also nicht – wie bisher durch das ATADUmsG bestimmt – bis zum 31.5.2022, sondern erst bis zum 31.8.2022 abgegeben werden.

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