Besteuerung von Kryptowerten – Ausbau der Transparenz im Steuerbereich (BMF)
Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Nürnberg Andreas Rupp, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Kunert und Rupp Steuerberatungsgesellschaft GmbH, Rechtsanwalt Wolfgang Kunert, Wirtschaftsprüfer Andreas Rupp
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Besteuerung von Kryptowerten – Ausbau der Transparenz im Steuerbereich (BMF)

In Reaktion auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden, insbesondere der wachsenden Bedeutung von Kryptowerten, hat die OECD im Auftrag der G20 den gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard – CRS) aktualisiert. Dieser ist seit 2017 Grundlage für den weltweiten automatischen Finanzkonteninformationsaustausch.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Mit dem sogenannten Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) wurden daneben neue, standardisierte Sorgfalts- und Meldepflichten für Kryptowerte-Dienstleister entwickelt. Der aktualisierte CRS und das CARF dienen gemeinsam dem Ziel, die erforderliche Transparenz im Steuerbereich herzustellen, um Steuerhinterziehung zu verhindern und das Steueraufkommen sicherzustellen.
  • Finanzinstitute beziehungsweise Kryptowerte-Dienstleister sollen an die nationalen Steuerbehörden jährlich Informationen zu im Ausland steuerlich ansässigen Personen melden, für die sie Finanzkonten führen beziehungsweise für die sie Transaktionen mit Kryptowerten durchgeführt haben. Die Informationen werden automatisch mit den Steuerbehörden der jeweiligen Ansässigkeitsstaaten ausgetauscht. Die als DAC 8 bezeichnete Aktualisierung der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 17. Oktober 2023) sieht bereits die Umsetzung beider Regelwerke und den automatischen Informationsaustausch unter den EU-Mitgliedstaaten vor.
  • Der nachfolgenden gemeinsamen, staatenübergreifenden Erklärung hat sich Deutschland angeschlossen mit der Absicht, das Crypto-Asset Reporting Framework und den geänderten Common Reporting Standard umzusetzen und mit dem zwischenstaatlichen Informationsaustausch auf Grundlage beider OECD-Regelwerke nach Möglichkeit in 2027 zu beginnen.

 

Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 10.11.2023 (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAJ-52044