Gesetzgebung | Jahressteuergesetz mit höheren Pausch- und Freibeträgen beschlossen (Bundestag)
Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Nürnberg Andreas Rupp, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Kunert und Rupp Steuerberatungsgesellschaft GmbH, Rechtsanwalt Wolfgang Kunert, Wirtschaftsprüfer Andreas Rupp
17549
post-template-default,single,single-post,postid-17549,single-format-standard,wp-custom-logo,bridge-core-3.0.2,qodef-qi--no-touch,qi-addons-for-elementor-1.5.4,qode-page-transition-enabled,ajax_updown_fade,page_not_loaded,,qode-theme-ver-28.8,qode-theme-bridge,disabled_footer_bottom,qode_header_in_grid,wpb-js-composer js-comp-ver-6.9.0,vc_responsive,elementor-default,elementor-kit-5

Gesetzgebung | Jahressteuergesetz mit höheren Pausch- und Freibeträgen beschlossen (Bundestag)

Der Bundestag hat am Freitag, 2.12.2022, den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 (BT-Drucks. 20/3879, BT-Drucks. 20/4229, BT-Drucks. 20/4445 Nr. 7) gebilligt. Das Gesetz, mit dem ein Bündel von Steuerrechtsänderungen vorgenommen wird, wurde in dritter Beratung in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/4729) angenommen.

Hingegen abgelehnt hat der Bundestag einen Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks. 20/4767), in dem sie unter anderem forderte, den im ersten vollen Rentenjahr festgeschriebenen Rentenfreibetrag regelmäßig an die Inflation anzupassen.

Zwei Anträge der AfD-Fraktion mit den Titeln „Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft fortführen“ (BT-Drucks. 20/2535) und „Fehlender Vertrauens- und Rechtsschutz bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken“ (BT-Drucks. 20/2617) wurden im Anschluss an die Debatte von allen übrigen Fraktionen abgelehnt. Der Finanzausschuss hatte zu den Abstimmungen Beschlussempfehlungen abgegeben (BT-Drucks. 20/3772, BT-Drucks. 20/3623).

Zu den wesentlichen Maßnahmen des Gesetzes zählen:

  • Die Fortführung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale: Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von 6 € geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 €. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
  • Die volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023 statt ab 2025. Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten – ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten.
  • Die nochmalige Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 30 € ab 2023. Beschäftigte können so ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 € geltend machen.
  • Die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 € pro Jahr und des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200 € ab 2023.
  • Die Anhebung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 € auf nun 4.260 €.
  • Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau. Dazu wird der AfA-Satz für Fertigstellungen ab 1.1.2023 von 2 auf 3 % erhöht. Außerdem wird die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.
  • Ein verbesserter steuerlicher Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik – Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der Einkommen- und von Mehrwertsteuer.
  • Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher Leistungen wie das Klimageld. Das Design des Klimagelds ist nicht im Jahressteuergesetz geregelt.
  • Die Umsetzung einer EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags. Dadurch können in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Übergewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft besteuert werden.
  • Regelungen zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden.

Hinweis:

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Über den weiteren Gang des Verfahrens halten wir Sie mit unserem ReformRadar auf dem Laufenden.

Quelle: Bundestag online, Meldung v. 2.12.2022; Bundesregierung online, Meldung v. 2.12.2022 (RD)