Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022
Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Nürnberg Andreas Rupp, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Kunert und Rupp Steuerberatungsgesellschaft GmbH, Rechtsanwalt Wolfgang Kunert, Wirtschaftsprüfer Andreas Rupp
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Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022

Am 16.3.2022 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, durch den die Bevölkerung angesichts erheblicher Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich finanziell entlastet werden soll. Insgesamt soll das Maßnahmenpaket bereits für das Jahr 2022 greifen. Um möglichst schnell Rechts- und Planungssicherheit für die Begünstigten zu schaffen, soll das Gesetzgebungsverfahren bereits im Mai abgeschlossen werden.

  • Vorgezogene Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler: Wegen erheblich gestiegener Benzinpreise soll die eigentlich erst 2024 anstehende Erhöhung der Fernpendlerpauschale vorgezogen werden. Rückwirkend zum Jahresbeginn 2022 soll die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem 21. Kilometer um 3 Cent von 35 Cent auf 38 Cent steigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 Buchst. b EStG-E). Die Entfernungspausschale für die ersten 20 Entfernungskilometer soll weiterhin 30 Cent betragen.
  • Anhebung der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung: [Auch für diejenigen Steuerpflichtigen, die so weit entfernt von ihrer ersten Tätigkeitsstätte wohnen, dass sie nicht arbeitstäglich zwischen ihrer Wohnung und dieser Arbeitsstätte pendeln können, sondern einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt führen, soll die Anhebung der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent vorgezogen werden und bereits ab dem Jahr 2022 gelten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 9 EStG-E).
  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags: Um auch eine Entlastung für solche Arbeitnehmer zu schaffen, die keine Fernpendler sind, soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € auf 1.200 € erhöht werden (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG-E). Die Anhebung um 200 € soll rückwirkend zum Jahresbeginn 2022 gelten. Dies wird über die allgemeine Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG bewirkt.
  • Anhebung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer: Rückwirkend zum 1.1.2022 soll der Grundfreibetrag um 363 € auf 10.347 € angehoben werden. Damit sollen sowohl der bislang nur teilweise erfolgte Ausgleich der kalten Progression für das Jahr 2021 nachgeholt als auch die geschätzte Inflationsrate für 2022 von 3 % ausgeglichen werden. Im Übrigen bleibt der Steuertarif unverändert (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG-E).
  • Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022: [Die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags und die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zum 1.1.2022 schlagen unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer durch. Der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel sein dürfte – wirtschaftlich zumutbar ist.
  • Auswirkungen der Rechtsänderungen auf die Mobilitätsprämie für Geringverdiener: Die Änderungen der Entfernungspauschale, des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 haben einen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Mobilitätsprämie. Die Anhebungen der Entfernungspauschale und des Grundfreibetrags führen grundsätzlich zu einer Erhöhung der Mobilitätsprämie. Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bewirkt prinzipiell eine Verringerung der Mobilitätsprämie.

Fundstelle(n):
NWB 2022
NWB YAAAI-58254