Steuerbarkeit von sog. Donations für Streamingleistungen bei Computer-/Videospielen (FG)
Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Nürnberg Andreas Rupp, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Kunert und Rupp Steuerberatungsgesellschaft GmbH, Rechtsanwalt Wolfgang Kunert, Wirtschaftsprüfer Andreas Rupp
17649
post-template-default,single,single-post,postid-17649,single-format-standard,wp-custom-logo,bridge-core-3.0.2,qodef-qi--no-touch,qi-addons-for-elementor-1.5.4,qode-page-transition-enabled,ajax_updown_fade,page_not_loaded,,qode-theme-ver-28.8,qode-theme-bridge,disabled_footer_bottom,qode_header_in_grid,wpb-js-composer js-comp-ver-6.9.0,vc_responsive,elementor-default,elementor-kit-5

Steuerbarkeit von sog. Donations für Streamingleistungen bei Computer-/Videospielen (FG)

Bei freiwilligen Geldzuwendungen von Zuschauern (sog. Donations), die ein mit einem eigenen Kanal auf einer Streamingplattform als Teilnehmer an Computer-/Videorollenspielen tätiger Spieler vereinnahmt, handelt es sich um umsatzsteuerbare und –pflichtige Entgelte ().

Sachverhalt: Der Kläger war als Streamer im Internet im Rahmen einer Partnerschaft mit einer Streaming-Plattform aktiv. Hierbei nutzte er verschiedene Möglichkeiten, als Streamer etwaige Einnahmen zu erzielen und dessen Reichweite zu erweitern, was er vorwiegend durch die Vereinnahmung von Werbeeinnahmen sowie Donations realisierte. Auf der Seite des Streaming-Kanals hatte der Zuschauer durch das Anklicken von Panels die Möglichkeit, dem Kläger entweder live oder als Video dabei zuzusehen, wie er an Computer-/Videospielen teilnahm und in unterschiedlichen Rollen das jeweilige Rollenspiel fortentwickelte. Durch Anklicken des Panels „Donation“ gelangte der Zuschauer zur Möglichkeit, unabhängig von einem Abonnement etwaige Geldbeträge an den Kläger zu übermitteln. Das FA war der Auffassung, dass es sich bei den Donations um steuerpflichtige Entgelte des Klägers für seine Tätigkeit als Streamer handelte. Ein außergerichtlicher Rechtsbehelf verlief erfolglos (s. USt dd v.  S. 8).

Das FG Düsseldorf folgte der Auffassung des FA:

  • Das FA hat die von den Zuschauern an den Kläger gezahlten Donations zu Recht als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig der Umsatzbesteuerung unterworfen.
  • Der Kläger erbringt mit seiner Streaming-Aktivität auf seinem Kanal bestimmbare sonstige Leistungen i, S. des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG in Form von Unterhaltungsleistungen. Es liegt eine Unterhaltungsleistung des Klägers auf seinem Z -Kanal gegenüber seinen Zuschauern vor. Indem der Kläger in den Spielen A und B diverse Rollen im Rahmen der Roleplays einnimmt und sich daraus ein individueller Spielverlauf ergibt, erbringt der Kläger solche unterhaltenden Leistungen.
  • Die Plattform Z stellt dabei die „Bühne im Internet“ dar. Wie bei einem Besuch im Theater und der Verfolgung der Unterhaltungs- und Darbietungsleistung, stellt sich das Anklicken und Verfolgen der Streams des Klägers durch die Zuschauer als geldwerter Endverbrauch dar.
  • Die Zuschauer, die dem Kläger freiwillig Donations zuwenden, stellen auch identifizierbare Leistungsempfänger seiner Streamingleistungen dar. Auf der Donation-Seite des Klägers haben die zahlenden Zuschauer die Möglichkeit, ihren Namen und auch eine Nachricht zu hinterlassen, sodass für den Kläger ersichtlich ist, welcher Zuschauer freiwillige Zahlungen geleistet hat. Zudem lässt sich über den bargeldlosen Zahlungsvorgang die Identität des Zahlenden feststellen.
  • Da die Zahlungen der Donations durch die Zuschauer kausal auf den Unterhaltungsleistungen des Klägers auf Z beruhen, sind sie auch nicht mit den Zahlungen von Spenden eines Passanten an einen Straßenmusiker vergleichbar.
  • Dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Unterhaltungsleistung und Donation steht nicht entgegen, dass die Zahlung der jeweiligen Donation auf freiwilliger Basis erfolgt und auch die Höhe in das Ermessen des Zuschauers gestellt ist.
  • Im Streitjahr unterliegen die Umsätze zudem dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Die etwaig in Betracht kommende Steuerermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG ist aufgrund des Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL nicht einschlägig.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)